Notfall

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ANNA -
Alles nur nicht aufgeben

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Notfall
ANNA - Alles nur nicht aufgeben


1. Präambel

Auf dem Alice-Campus ist eine neutrale Meldestelle für alle Hinweisgeber*innen etabliert worden. Mit dieser internen Meldestelle stellen wir den Schutz der Hinweisgeber*innen in den Vordergrund, um das Melden vermuteten Fehlverhaltens sowie sonstiger unrechtmäßiger Handlungen über entsprechende Meldewege zu fördern. Jeder Hinweis wird streng vertraulich behandelt.

2. Definitionen

Hinweisgeberstelle: empfängt Hinweise und bearbeitet diese vertraulich.

Hinweisgeber*in: Hinweisgeber*in: Patient*innen, Eltern, Erziehungsberechtigte, Mitarbeiter*innen, Auftragnehmer*innen, Lieferant*innen, Kooperationspartner*innen der Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret, die (unabhängig davon, ob anonym oder nicht) eine Meldung im Zusammenhang mit einem vermuteten Fehlverhalten erstatten möchten.

Hinweise zu Fehlverhalten: Hierbei handelt es sich um Hinweise oder seriöse Verdachtsfälle bei Verstößen gegen geltendes Recht (bspw. Straftaten) oder interne Regeln (Richtlinien oder Verhaltensgrundsätze).

Beispiele sind:

  • Korruptionsdelikte wie Bestechung/Bestechlichkeit
  • Missbrauch vertraulicher Informationen
  • Persönliche Vorteile oder Vergünstigungen durch Geschäftspartner*innen, Lieferant*innen oder sonstige Dritte
  • Diebstähle
  • Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit wie Körperverletzung, Nötigung oder Misshandlung

Für Hinweise oder Beschwerden hinsichtlich z. B. langer Wartezeiten, Uneinigkeit hinsichtlich der Behandlung oder Pflege, vermeintlich unhöflichen Verhaltens des Personal oder vermeintlich schlechten Essens ist weiterhin das Beschwerdemanagement zuständig.

3. Zielsetzung

Den oben genannten Einrichtungen auf dem Alice-Campus ist bewusst, dass Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften sowie den Verhaltensregeln in jedem Unternehmen möglich sind und dass die Patienten*innen, Mitarbeiter*innen oder deren nahestehenden Personen häufig die Ersten sind, die solche Verstöße bemerken. Je früher Regelverstöße erkannt werden, desto eher können wir darauf reagieren und diesen vorbeugen. Daher ermutigen wir jede Person, die Kenntnis von einem Fehlverhalten erlangt, sich zu melden und seine bzw. ihre Bedenken vorzubringen, anstatt ein Problem zu ignorieren oder sich an die Medien oder sonstige Externe zu wenden.

Ziel ist es, Fehlverhalten zu erkennen aufzuarbeiten.

Im Folgenden finden Sie die notwendigen Informationen hierzu:

  • Ansprechpersonen
  • Meldewege und -inhalt
  • Umgang mit Meldungen über vermutetes Fehlverhalten und dessen Analyse
  • Schutz der meldenden Person gegenüber Repressalien durch interne oder externe Personen

4. Ansprechpersonen und Meldewege

Ansprechpersonen

Für allgemeine Beschwerden bitten wir Patienten*innen oder Angehörige, sich an unser Beschwerdemanagement oder die Pflegedienstleitungen zu wenden. Mitarbeiter*innen bitten wir Unstimmigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses über die bekannten Kommunikationswege zu melden. Wir sind überzeugt davon, dass eine offene Kommunikation die Grundlage für ein gutes Umfeld bildet.

Sollten Sie allerdings das Gefühl haben, über den direkten Weg nicht weiter zu kommen oder grundsätzlich Bedenken haben, können Sie ihre Hinweise zu Fehlverhalten bei der Hinweisgeberstelle melden.

Meldewege und -inhalt

Die/der Hinweisgeber*in kann das vermutete Fehlverhalten – persönlich, mündlich, schriftlich oder per E – Mail –äußern und dabei auch auf die Einzelheiten (Art, Zeitpunkt und Ort des vermuteten Fehlverhaltens sowie beteiligte Personen) eingehen und falls möglich Nachweise beifügen.

Wenn der direkte Ansprechpartner nicht infrage kommt und sich Hinweisgeber*innen lieber an die interne Hinweisgeberstelle wenden möchten, sind hier die Kontaktdaten:

Allgemeine Emailadresse: hinweisgeber.meldestelle@alice-hospital.de

Mitglieder im Team der Hinweisgeberstelle:

  • Manfred Fleck   Tel.: 06151 402 14 00
  • Silke Sanna       Tel.: 06151 402 10 51
  • Dr. Jörg Vetter   Tel.: 06151 402 10 60

Bei Meldung eines Fehlverhaltens über die Hinweisgeberstelle wird die Meldung von der Hinweisgeberstelle erfasst, so dass die Hinweisgeber*innen,

  1. eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen
  2. einen Bericht über ergriffene Maßnahmen bzw. Stand der internen Ermittlungen innerhalb von 90 Tagen

erhalten können.

5. Analyse der Meldung durch die Hinweisgeberstelle

Je nach Art des vermuteten Fehlverhaltens werden die weiteren Schritte von der Hinweisgeberstelle ggf. mit den Fachbereichsverantwortlichen in Abstimmung mit der Geschäftsführung und/oder dem Aufsichtsgremium eingeleitet, um das gemeldete Fehlverhalten aufzuklären.

Die am vermuteten Fehlverhalten beteiligten Personen erhalten die Möglichkeit, sich zu verteidigen und zu entlasten. Im Anschluss erfolgt eine Analyse des Fehlverhaltens und den begünstigten Bedingungen, um in einem zweiten Schritt entsprechende Verbesserungspotenziale und/oder Kontrolltätigkeiten zu ermitteln, um künftiges Fehlverhalten zu reduzieren, im besten Fall auszuschließen.

Berichte über die Analyseergebnisse werden von der Hinweisgeberstelle in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahrt.

6. Schutz der meldenden Person

Die Identität bzw. die Vertraulichkeit der meldenden Person wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gewährt und, sofern gewünscht, anonym behandelt. Bei der Aufarbeitung von Vorgängen werden sämtliche Informationen vertraulich und gemäß den geltenden Regelungen und Gesetzen behandelt.

Personen, die ein vermutetes Fehlverhalten melden, werden in keiner Weise benachteiligt oder sanktioniert, auch wenn sich die Meldung im Nachhinein als unbegründet herausstellen sollte. Eine bewusste Diskriminierung oder Verunglimpfung wegen der Abgabe einer Meldung bzw. eines Hinweises wird als Verstoß gegen unsere Verhaltensgrundsätze angesehen.

Wir gehen davon aus, dass eine Meldung von Fehlverhalten in gutem Glauben vorgenommen wird, da wir falsche Anschuldigungen, beispielsweise aufgrund eines persönlichen Unmuts gegen eine andere Person nicht tolerieren. Falsche Anschuldigungen erachten wir als schwerwiegenden Verstoß. Böswillige bzw. bewusste Falschanschuldigungen können gegen die meldende Person geahndet werden.

Die Geschäftsführung